Deckhengste 2024

  • AGB


    Deckbedingungen


    § 1  Präambel

    Das Gestüt Lindemann, Inhaber Johann Lindemann, betreibt eine Besamungsstation mit nationaler Zulassung( Zulassungsnummer  NIBE 0048 ) . Die Decksaison beginnt bei uns am 01.03. und endet am 31.07. Der Samenversand findet nur in diesem Zeitraum statt. Andere Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Der Samenversand kann erst in Auftrag gegeben werden, wenn der Deckschein bzw. eine Kopie des Abstammungsnachweises vorliegt. Ebenfalls ist das Deckgeld vorab zu zahlen. Die Bezahlung kann sowohl in bar, als auch vorab per Überweisung erfolgen. Die Überweisung kann vorgenommen werden auf folgendes Konto :            Johann Lindemann , Kreissparkasse OHZ , IBAN  DE59 2415 1235 0000 1367 05                                                                                Sie erhalten selbstverständlich eine Rechnung.                                                                                                                                                               Die Steuernummer lautet  36/243/06393 , Finanzamt OHZ     

    § 2  Tupferprobe

    Wird eine Stute nicht in der ersten Rosse tragend, kann das Gestüt Lindemann die Vorlage einer Tupferprobe verlangen. Der Stutenbesitzer bevollmächtigt das Gestüt Lindemann hiermit, auf seine Kosten durch den Stationstierarzt  Dirk Mehnert, Tierarztpraxis Ottersberg, eine Tupferprobe zu nehmen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Stutenbesitzer.

    § 3  Samenversand

    Die Samenbestellung muss telefonisch Mo - Sa bis 10:00 Uhrerfolgen. Sonntags ist kein Versand, jedoch Abholung des Samens möglich. Die Decktaxe ist vorab zu entrichten. Die Samenbestellung können Sie über unser Samenbestellformular durchführen. Die Samenversand-und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Züchters und werden gesondert berechnet. Wir weisen darauf hin, dass der Samenversand am Wochenende wesentlich teurer ist. Über die Kosten des Versandes erhält der Kunde eine gesonderte Rechnung, die umgehend zu bezahlen ist. Wir behalten uns vor, keine weiteren Samenbestellungen auszuführen, so lange Versandkosten offen sind oder Container nicht zurückgesandt wurden. Kosten für den Versand außerhalb Deutschlands sind vorab zu erfragen. Die Samenversandboxen sind innerhalb 3 Wochen an die Deckstation zurückzusenden, andernfalls werden sie mit einem Betrag in Höhe von 30 €  gesondert in Rechnung gestellt. Das Gestüt Lindemann haftet nicht für eine unsachgemäße Besamung beim Stutenbesitzer. Es dürfen nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer die Besamung vornehmen. Mit Übergabe des Spermas an eine geeignete Transportperson geht die Gefahr auf den Stutenbesitzer über. Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw. ) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht. Sollte eine Stute nach der zweiten Rosse nicht tragend geworden sein, ist eine aktuelle Tupferprobe vorzulegen. Sollte diese verweigert werden, kann das Gestüt die Lieferung weiteren Spermas verweigern. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.

    § 4 Unterbringung der Stuten

    Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen und Weiden zur Verfügung . Das Gestüt Lindemann oder von ihm beauftragte Dritte sind berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und Verletzungen einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute / des Fohlens zu beauftragen. Ebenfalls ist das Gestüt Lindemann bevollmächtigt, in dringenden Fällen einen Hufschmied hinzu zu ziehen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers. Die Abrechnung erfolgt direkt mit diesem.

    § 5 Kosten der Unterbringung

    Für die Unterbringung von Gaststuten wird ein Pensionssatz von 10 € pro Tag vereinbart. Der Stutenbesitzer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Stute und Fohlen separat auf Weide oder Auslauf gebracht werden dürfen und verpflichtet sich, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Stute und ggf. das Fohlen zu unterhalten.

    § 6 Deckgeld im Folgejahr

    Für die Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, wird das halbe bezahlte Deckgeld des Vorjahres angerechnet, sofern bis zum 01.12. eine tierärztliche Bescheinigung über die nicht bestehende Trächtigkeit vorliegt. Liegt diese Bescheinigung bis dahin nicht vor, ist eine Anrechnung nicht möglich. Steht ein Hengst im Verlauf der Decksaison oder bei einer Nachbedeckung im Folgejahr nicht zur Verfügung, so muss der Stutenbesitzer auf einen anderen Hengst der Station ausweichen. Sollte der vom Stutenbesitzer gewählte Ersatzhengst eine niedrigere Decktaxe haben, so wird kein Ausgleich erstattet, sollte er eine höhere Decktaxe haben, so ist die Differenz zu bezahlen.

    § 7 Haftung

    Der Stutenbesitzer verpflichtet sich, im Falle der Verursachung von Schäden durch die Stute oder ihr Fohlen das Gestüt Lindemann und von ihm beauftragte Dritte von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung des Gestüts Lindemann für Schäden, die an der Stute oder ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit die haftungsbegründenden Umstände nicht auf Vorsatz u./o. Arglist u./o. grobe Fahrlässigkeit des Gestüts Lindemann oder von ihm beauftragte Dritte beruhen, u./o. Körperschäden betroffen sind. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass etwaige Ansprüche des Stutenbesitzers binnen eines Jahres verjähren. Von der Verjährungserleichterung ausgenommen sind etwaige Schadenersatzansprüche, die auf mind. grobem Verschulden oder mind. fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.

    § 8 Deutsches Recht

    Sollte der Stuten-oder Fohlenbesitzer weder einen deutschen Wohn-oder Geschäftssitz unterhalten, noch deutscher Staatsangehöriger sein, vereinbaren die Parteien für die Durchführung u. Abwicklung des Vertrages die Anwendung deutschen materiellen u. prozessualen Rechts. Dies gilt auch im Falle einer Rechtstreitigkeit. Sofern beide Parteien Unternehmer sind, vereinbaren sie als Gerichtsstand das Amtsgericht OHZ bzw. das Landgericht Oldenburg.

    § 9 Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so behalten die übrigen dennoch ihre Gültigkeit.

                                                                       

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